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title: "§ 17c WGSVG — Rentenbeginn in Sonderfällen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wgsvg/17c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wgsvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 17c WGSVG — Rentenbeginn in Sonderfällen

Wird durch eine Nachzahlung nach § 10a bis zum 31. Dezember 1994 oder durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt, wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn das 65. Lebensjahr vollendet gewesen ist.

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— Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wgsvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
