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title: "§ 12 WGSVG — Gleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wgsvg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wgsvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 12 WGSVG — Gleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit
mit Pflichtbeitragszeiten

Als Pflichtbeitragszeiten gelten Zeiten, in denen ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind.

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— Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wgsvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
