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title: "Art 3 WGLeistVtrITAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wgleistvtritag/art-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wgleistvtritag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# Art 3 WGLeistVtrITAG

(1) Die Bestimmung des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien vom 10. Februar 1947 findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche, die unter das Bundesrückerstattungsgesetz vom 19. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 734) in seiner jeweils geltenden Fassung fallen, keine Anwendung.

(2) Die Rechtskraft einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung, durch die unter das Bundesrückerstattungsgesetz fallende Ansprüche auf Grund des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien vom 10. Februar 1947 abgelehnt worden sind, steht einer erneuten, die Regelung des Absatzes 1 berücksichtigenden Entscheidung über den Anspruch nicht entgegen. Die erneute Entscheidung ist nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 und 4 des Bundesrückerstattungsgesetzes bei der hiernach zuständigen Kammer zu beantragen. Auf das Verfahren findet § 42 Abs. 5 des Bundesrückerstattungsgesetzes entsprechende Anwendung.

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— Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wgleistvtritag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
