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title: "Art 62 WG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wg/art-62"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# Art 62 WG

(1) Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller.

(2) Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.

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— Wechselgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
