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title: "Art 57 WG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wg/art-57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# Art 57 WG

Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

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— Wechselgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
