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title: "§ 1 WeizenratVorRV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/weizenratvorrv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weizenratvorrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 1 WeizenratVorRV

Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen Weizenrat gilt das Weizenhandels-Übereinkommen von 1971. Das Weizenhandels-Übereinkommen von 1971 und das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1971 (Internationale Weizen-Übereinkunft von 1971) werden nachstehend veröffentlicht.

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— Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen Weizenrat nach dem Weizenhandels-Übereinkommen von 1971

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weizenratvorrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
