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title: "§ 46a WeinV 1995 — Kennzeichnung in deutscher Sprache (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/weinv_1995/46a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weinv_1995/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 46a WeinV 1995 — Kennzeichnung in deutscher Sprache (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse und weinhaltige Getränke sind in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend ist nach

1.



der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

2.



den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.

(2) In Absatz 1 bezeichnete Erzeugnisse, die im Flugverkehr in den Verkehr gebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht verständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher Sprache erfolgen muss.

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— Weinverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weinv_1995/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
