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title: "§ 4 WeinV 1995 — Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/weinv_1995/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weinv_1995/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 4 WeinV 1995 — Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritätskriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage

1.



eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die jeweilige zu beantragende Fläche in der Weinbaukartei enthalten ist und die Weinbaukartei eine Aussage über die Hangneigung enthält, oder

2.



einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen oder

3.



eines Auszugs aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder

4.



einer Bescheinigung einer für die Landvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehördezu erbringen.

(2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche zu ermitteln.

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— Weinverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weinv_1995/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
