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title: "§ 31 WeinV 1995 — Wein für religiöse Zwecke(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/weinv_1995/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weinv_1995/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 31 WeinV 1995 — Wein für religiöse Zwecke(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Die Bezeichnungen "Abendmahlswein", "Messwein", "Koscherer Wein" oder "Koscherer Passahwein" dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft und nach deren besonderen Vorschriften gebraucht werden.

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— Weinverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weinv_1995/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
