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title: "Anlage WeinTechAusbV — (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/weintechausbv/anlage"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weintechausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# Anlage WeinTechAusbV — (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1372 – 1375)





Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten







Lfd. Nr.

Teil des

Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

 1Annehmen von Trauben, Maische, Most und Wein

(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)

a)



Behälter und Geräte zur Annahme vorbereiten

b)



Beschaffenheit prüfen

c)



Mengen ermitteln

d)



Qualitätsparameter bestimmen und Qualitätsstufen zuordnen

e)



Annahmegut zur Weiterverarbeitung bereitstellen

f)



Parameter dokumentieren8

 2Verarbeiten von Trauben, Maische und Most

(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)

a)



Trauben entrappen und einmaischen

b)



Trauben und Maischen, insbesondere für die Herstellung von Rosé-, Rot- und Weißwein, zur Weiterverarbeitung vorbereiten

c)



Maische und Most für die Herstellung von Rosé-, Rot- und Weißwein behandeln

d)



Maische pressen

e)



Most vorklären

f)



Most anreichern und Säure korrigieren

g)



Trester für die Verwertung vorbereiten, Trub aufbereiten10



h)



Süßreserve für Qualitätsstufen bereiten, lagern und überwachen4

 3Steuern der alkoholischen Gärung

(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)

a)



Gärgebinde vorbereiten und füllen

b)



Hefemanagement betreiben4



c)



Gärprozesse überwachen, steuern und dokumentieren

d)



Jungwein von der Hefe trennen und Gebinde auffüllen11

 4Behandeln und Ausbauen von Jungwein und Wein unter Anwendung önologischer Verfahren

(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)

a)



Jungwein sensorisch prüfen

b)



Säuregehalt korrigieren

c)



Jungwein schwefeln

d)



Sektgrundwein bereiten

e)



Trubstoffe durch Klärverfahren abtrennen und verwerten

f)



Jungwein und Wein produktspezifisch lagern26



g)



Weinfehler korrigieren, Maßnahmen dokumentieren

h)



Stabilisierungsmaßnahmen durchführen und dokumentieren

i)



Wein zu Schaum- und Perlwein oder zu einem sonstigen Weinerzeugnis verarbeiten14

 5Durchführen von Analysen und sensorischen Bewertungen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)

a)



Proben nehmen

b)



Untersuchungen zur Bestimmung von Gesamtsäure, Restsüße und schwefeliger Säure durchführen, Ergebnisse entsprechend der Ausbaustufe bewerten und dokumentieren

c)



sensorische Bewertungen anhand von Prüfsystemen durchführen6



d)



Ergebnisse von Laboranalysen bewerten

e)



Weinfehler und Weinkrankheiten feststellen

f)



bei Abweichungen von Standards und Vorgaben Maßnahmen einleiten8

 6Abfüllen von Erzeugnissen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)

a)



Süßreserve dosieren

b)



Sterilfiltration und keimfreie Abfüllung durchführen

c)



Füllgebinde, Verschlusssysteme und Etiketten produktbezogen nach Vorgaben bereitstellen und prüfen6



d)



Verschnitte herstellen und Ergebnisse dokumentieren

e)



Produktstabilität sicherstellen und dokumentieren

f)



Abfüllanlagen einrichten, umrüsten, bedienen und überwachen11

 7Lagern von Erzeugnissen, Verpackungsmaterialien sowie Behandlungs- und Betriebsstoffen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)

a)



Verpackungsmaterialen, Behandlungs- und Betriebsstoffe annehmen, überprüfen, lagern und bereitstellen

b)



Erzeugnisse lagern, auftragsbezogen kommissionieren und versandfertig machen

c)



Flurförderzeuge bedienen5

 8Vorstellen und Vermarkten von Erzeugnissen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)

a)



produktbezogene Kundenberatungsgespräche führen

b)



Verkostungen vorbereiten und durchführen

c)



Kellerbesichtigungen vorbereiten und durchführen

d)



Erzeugnisse sensorisch beschreiben6

 9Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Kellerbuchführung

(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)

a)



an der Kellerbuchführung mitwirken

b)



Informations- und Kommunikationssysteme anwenden; Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz beachten

c)



Informationen beschaffen, bewerten und dokumentieren, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden4

10Durchführen von Hygienemaßnahmen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)

a)



Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen und anwenden

b)



Produktionsanlagen, Leitungssysteme und Lagerbehältnisse reinigen, desinfizieren und sterilisieren

c)



Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen

d)



Hygienemaßnahmen dokumentieren7





Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten







Lfd. Nr.

Teil des

Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht

(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)

a)



Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)



gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)



Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)



wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)



wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend

der gesamten

Ausbildung

zu vermitteln

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)

a)



Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b)



Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)



Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)



Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)

a)



Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)



berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)



Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)



Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)



mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)



für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)



Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)



Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Planen und Vorbereiten

von Arbeitsabläufen sowie Arbeiten im Team

(§ 3 Absatz 4 Nummer 5)

a)



Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeitsschritte festlegen

b)



Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen

c)



Bedarf an Behandlungs- und Betriebsstoffen, Arbeitsmitteln und -geräten ermitteln und auswählen12

6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

(§ 3 Absatz 4 Nummer 6)

a)



Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren

b)



Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren

c)



zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

d)



technische Einrichtungen warten6



e)



Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Fehlern, Qualitätsmängeln und -abweichungen durchführen

f)



Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, Fehlerberichte erstellen8

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weintechausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
