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title: "§ 1 WeinTechAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/weintechausbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weintechausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 1 WeinTechAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Weintechnologen und der Weintechnologin wird staatlich anerkannt

1.



nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und

2.



nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30, Weinküfer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weintechausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
