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title: "§ 8 WeinSBV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/weinsbv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weinsbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 8 WeinSBV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Person, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzt, entgegen Artikel 35 Absatz 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Begleitdokument, eine Kopie, ein Register oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

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— Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weinsbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
