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title: "§ 7 WeinSBV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/weinsbv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weinsbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 7 WeinSBV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein Begleitdokument verwendet,

2.



entgegen Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 15. Januar jedes Jahres vorlegt oder

3.



entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 10. September jedes Jahres vorlegt.

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— Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weinsbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
