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title: "§ 4 WeinSBV — Straftaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/weinsbv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weinsbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 4 WeinSBV — Straftaten

Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen Artikel 4 Absatz 1 in aromatisiertem Wein, einem aromatisierten weinhaltigen Getränk oder einem aromatisierten weinhaltigen Cocktail einen Lebensmittelzusatzstoff, der nicht in Anhang II Teil E Nummer 14.2.7 aufgeführt ist, in den Verkehr bringt oder

2.



entgegen Artikel 4 Absatz 1 in aromatisiertem Wein, einem aromatisierten weinhaltigen Getränk oder einem aromatisierten weinhaltigen Cocktail einen Lebensmittelzusatzstoff, der in Anhang II Teil E Nummer 14.2.7 aufgeführt ist, unter einer Bedingung verwendet, die dort für diesen Lebensmittelzusatzstoff nicht festgelegt ist.

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— Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weinsbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
