---
title: "§ 1 WeinSBV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/weinsbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weinsbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 1 WeinSBV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 bei einem Erzeugnis des Weinsektors mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent eine gesundheitsbezogene Angabe verwendet oder

2.



entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 bei einem Erzeugnis des Weinsektors mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent eine dort genannte nährwertbezogene Angabe verwendet.

---

— Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weinsbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
