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title: "§ 52 WeinG 1994 — Einziehung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/weing_1994/52"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weing_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 52 WeinG 1994 — Einziehung

Ist eine Straftat nach § 48 oder § 49 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 50 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

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— Weingesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weing_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
