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title: "§ 46 WeinG 1994 — Abgabe für die gebietliche Absatzförderung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/weing_1994/46"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weing_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 46 WeinG 1994 — Abgabe für die gebietliche Absatzförderung

Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

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— Weingesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weing_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
