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title: "§ 1a WeinG 1994 — Geltungsbestimmung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/weing_1994/1a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weing_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 1a WeinG 1994 — Geltungsbestimmung

(1) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe „Qualitätswein“ bezeichnet werden, gelten vorbehaltlich abweichender Vorschriften auch für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung ohne diese Bezeichnung.

(2) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe „Landwein“ bezeichnet werden, gelten vorbehaltlich abweichender Vorschriften auch für Weine mit geschützter geografischer Angabe ohne diese Bezeichnung.

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— Weingesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weing_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
