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title: "§ 16a WeinG 1994 — Produktspezifikationen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/weing_1994/16a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weing_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 16a WeinG 1994 — Produktspezifikationen

Die in § 23 Absatz 1 und 2 sowie in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über die Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen, Prädikatsweinen, Qualitätslikörweinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A., Sekten b.A. und Landweinen sind Teil der Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 94 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Beschreibung der Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie aus den Landweingebieten. Sie sind Gegenstand der Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikationen.

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— Weingesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weing_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
