---
title: "§ 4 WeinfondsV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/weinfondsv_2008/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weinfondsv_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 4 WeinfondsV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.



entgegen § 2 Verkaufs- oder Abgabebelege nicht oder nicht vollständig sammelt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder

3.



entgegen § 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder Bücher oder Geschäftspapiere nicht oder nicht rechtzeitig zur Einsicht vorlegt.

---

— Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weinfondsv_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
