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title: "§ 2 WeinfondsV — Sammlung der Belege und Aufbewahrungsfrist(zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/weinfondsv_2008/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weinfondsv_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 WeinfondsV — Sammlung der Belege und Aufbewahrungsfrist(zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)

Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Verkaufs- und Abgabebelege vollständig zu sammeln und bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Zahlung fällig geworden ist.

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— Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weinfondsv_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
