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title: "Inhaltsübersicht WeinFöGewV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/weinf_gewv/inhaltsuebersicht"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weinf_gewv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# Inhaltsübersicht WeinFöGewV

Abschnitt 1

Allgemeines





§ 1Anwendungsbereich und Gegenstand

Abschnitt 2

Förderung von Maßnahmen





§ 2Begünstigte

§ 3Zuständige Stellen

§ 4Antragsverfahren

§ 5Antragsinhalt

§ 6Auswahlverfahren

§ 7Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen

§ 8Förderfähigkeit von maßnahmenbezogenen Kosten

§ 9Förderfähigkeit von Personalkosten

§ 10Förderfähigkeit von Verwaltungskosten

§ 11Förderfähigkeit der Umsatzsteuer

§ 12Mindestparzellengröße bei der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

§ 13Zweckbindungsfrist

§ 14Dauer der Förderung

§ 15Änderungen von Maßnahmen

Abschnitt 3

Pflichten





§ 16Rechnungsführung

§ 17Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 18Mitteilungspflichten

Abschnitt 4

Kontrollen





§ 19Allgemeines

§ 20Verwaltungskontrollen

§ 21Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen

§ 22Vor-Ort-Kontrollen

§ 23Kontrollsatz und Stichprobenerhebung für Vor-Ort-Kontrollen

§ 24Auswahl der Kontrollstichprobe

§ 25Vor-Ort-Kontrollen bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

§ 26Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung

§ 27Berichte über Vor-Ort-Kontrollen

§ 28Kontrollierte Personen

Abschnitt 5

Sanktionen





§ 29Kürzung von Förderbeträgen

§ 30Sanktionierung von Übererklärungen bei der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1

§ 31Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Kontrollen vor Ort und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten

§ 32Verzicht auf Sanktionen

§ 33Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen

§ 34Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

Abschnitt 6

Schlussbestimmungen





§ 35Muster, Vordrucke

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— Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weinf_gewv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
