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title: "§ 33 WeinFöGewV — Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/weinf_gewv/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weinf_gewv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 33 WeinFöGewV — Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn die Verstöße auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.

(2) Die Begünstigten haben die Umstände der höheren Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Absatz 1 der zuständigen Stelle unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, an dem der oder die Begünstigte dazu in der Lage ist, anzuzeigen.

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— Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weinf_gewv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
