---
title: "§ 13 WeinFöGewV — Zweckbindungsfrist"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/weinf_gewv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weinf_gewv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 13 WeinFöGewV — Zweckbindungsfrist

Für alle im Rahmen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 erfolgten Förderungen zum Erwerb materieller und immaterieller Vermögenswerte gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 gilt Entsprechendes für die Installation von Tropfbewässerungsanlagen. Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf ein Vermögenswert nur nach der im Antrag beschriebenen Art und Weise verwendet werden.

---

— Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weinf_gewv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
