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title: "§ 12 WeinAlkoAbsV — Muster, Vordrucke"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/weinalkoabsv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weinalkoabsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 12 WeinAlkoAbsV — Muster, Vordrucke

Für die Mitteilung nach § 4 Abs. 1, die Anzeige nach § 6 Abs. 1 sowie den Antrag und die Anmeldung nach § 9 Abs. 2 kann das Bundesministerium der Finanzen Muster in der "Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung" bekannt geben oder Vordrucke bei den überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 bereithalten . Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.

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— Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weinalkoabsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
