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title: "§ 33 WeinÜV 1995 — Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr  (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 des Weingesetzes)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wein_v_1995/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wein_v_1995/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 33 WeinÜV 1995 — Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr

(zu § 36
Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 des Weingesetzes)

(1) Von der Zulassung zur Einfuhr sind befreit

1.



Erzeugnisse, die als Diplomaten- oder Konsulargut eingeführt werden;

2.



Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Gesamtnennvolumen bis 30 Liter, sofern sie im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden;

3.



Erzeugnisse bis zu 400 Kilogramm einschließlich Verpackung jährlich, berechnet für jedes der in § 32 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse, sofern der Verfügungsberechtigte der abfertigenden Zolldienststelle schriftlich erklärt, dass durch die Einfuhr der Erzeugnisse die Grenze von 400 Kilogramm nicht überschritten wird; die Zolldienststelle übersendet eine Ausfertigung der Erklärung der zuständigen Überwachungsbehörde;

4.



Erzeugnisse, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke oder für Ausstellungen, Messen und ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind und der Bedarf von der für die Weinüberwachung zuständigen Behörde anerkannt ist;

5.



Muster und Proben von Erzeugnissen in Behältnissen in geringen Mengen;

6.



Erzeugnisse, die zum Umzugs- oder Übersiedlungsgut natürlicher Personen gehören, soweit es sich um Mengen handelt, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden;

7.



Erzeugnisse, die auf See- oder Binnenschiffen, in der Personenbeförderung dienenden Eisenbahnwagen, in Reisebussen oder Luftfahrzeugen als Vorrat zum Verbrauch durch das Personal und die Reisenden bestimmt sind;

8.



Wein, der nachweislich ausschließlich für kultische Zwecke bestimmt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.

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— Wein-Überwachungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wein_v_1995/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
