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title: "§ 19 WeinÜV 1995 — Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse(zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wein_v_1995/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wein_v_1995/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 19 WeinÜV 1995 — Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse(zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

Für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern ist ein Begleitpapier nach dem in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden.

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— Wein-Überwachungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wein_v_1995/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
