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title: "§ 4 WeißzuckerBhV — Gewährung der Beihilfe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wei_zuckerbhv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wei_zuckerbhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 4 WeißzuckerBhV — Gewährung der Beihilfe

(1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster einzureichen.

(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.

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— Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wei_zuckerbhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
