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title: "§ 2 WeißzuckerBhV — Zuständige Stelle"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wei_zuckerbhv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wei_zuckerbhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 WeißzuckerBhV — Zuständige Stelle

Zuständige Stelle für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

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— Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wei_zuckerbhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
