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title: "§ 15c WPflG — Datenaktualisierung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wehrpflg/15c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 15c WPflG — Datenaktualisierung

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist berechtigt, die Daten nach § 15 zum Zweck der Aktualisierung erneut abzurufen. Die Berechtigung zum Datenabruf endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat.

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— Wehrpflichtgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
