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title: "§ 7 WBeauftrG — Eingaberecht des Soldaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wehrbbtg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wehrbbtg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 7 WBeauftrG — Eingaberecht des Soldaten

Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbeauftragten darf er nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

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— Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wehrbbtg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
