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title: "§ 5 WBeauftrG — Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wehrbbtg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wehrbbtg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 5 WBeauftrG — Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit

(1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.

(2) Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet des § 1 Abs. 2 - von Weisungen frei.

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— Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wehrbbtg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
