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title: "§ 89 WDO — Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wdo_2025/89"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wdo_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 89 WDO — Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige

(1) Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist.

(2) Im Wege der Rechtshilfe können außer den Truppendienstgerichten im Inland nur die Amtsgerichte um die eidliche Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie von Sachverständigen ersucht werden. Ein an das Truppendienstgericht gerichtetes Ersuchen wird durch eine Richterin oder einen Richter ausgeführt.

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— Wehrdisziplinarordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wdo_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
