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title: "§ 78 WDO — Große Besetzung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wdo_2025/78"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wdo_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 78 WDO — Große Besetzung

Vor Anberaumung der Hauptverhandlung kann die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss zwei weitere Richterinnen und Richter heranziehen, wenn dies nach Umfang oder Bedeutung der Sache geboten ist.

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— Wehrdisziplinarordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wdo_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
