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title: "§ 11 WDO — Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wdo_2025/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wdo_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 11 WDO — Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen

(1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden.

(2) Förmliche Anerkennungen erfolgen durch Kompanie- oder Tagesbefehl.

(3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden.

(4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnungen anderer Art gewürdigt werden.

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— Wehrdisziplinarordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wdo_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
