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title: "§ 2 WDüngV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wd_ngv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wd_ngv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 WDüngV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.



Abgeber: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe an andere abgibt;

2.



Beförderer: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe für sich selbst oder für andere befördert;

3.



Empfänger: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe von anderen übernimmt.Eine Übernahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 liegt auch vor, soweit ein in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannter Stoff im Auftrag des Empfängers unmittelbar durch Dritte auf Flächen des Empfängers aufgebracht wird.

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— Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wd_ngv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
