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title: "§ 2 WBVG — Ausnahmen vom Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wbvg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 WBVG — Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verträge über

1.



Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2.



Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,

3.



Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

4.



Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden.

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— Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
