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title: "§ 17 WBVG — Übergangsvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wbvg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 17 WBVG — Übergangsvorschriften

(1) Auf Heimverträge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Heimgesetzes, die vor dem 1. Oktober 2009 geschlossenen worden sind, sind bis zum 30. April 2010 die §§ 5 bis 9 und 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4, 7 und 8 des Heimgesetzes in ihrer bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem 1. Mai 2010 richten sich die Rechte und Pflichten aus den in Satz 1 genannten Verträgen nach diesem Gesetz. Der Unternehmer hat den Verbraucher vor der erforderlichen schriftlichen Anpassung eines Vertrags in entsprechender Anwendung des § 3 zu informieren.

(2) Auf die bis zum 30. September 2009 geschlossenen Verträge, die keine Heimverträge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Heimgesetzes sind, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.

(3) § 6 Absatz 3 Nummer 4 gilt nur für nach dem 31. März 2016 geschlossene Verträge.

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— Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
