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title: "§ 14 WBO — Umfang der Untersuchung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wbo/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wbo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 14 WBO — Umfang der Untersuchung

Die Untersuchung der Beschwerde ist stets darauf zu erstrecken, ob mangelnde Dienstaufsicht oder sonstige Mängel im dienstlichen Bereich vorliegen.

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— Wehrbeschwerdeordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wbo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
