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title: "§ 4 WasVersStatV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wasversstatv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wasversstatv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 4 WasVersStatV

Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes an die für die Wasserversorgung und das Abwasserwesen zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen ist zugelassen.

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— Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wasversstatv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
