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title: "§ 2 WasVersStatV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wasversstatv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wasversstatv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 WasVersStatV

Die Statistik erfaßt für das dem Erhebungsjahr vorangegangene Kalenderjahr folgende Tatbestände:

1.



In der öffentlichen Wasserversorgung

a)



die Gewinnung und den Bezug von Grundwasser, Quellwasser und Oberflächenwasser,

b)



die Abgabe von Wasser,

c)



die Zahl der versorgten Einwohner;

2.



im öffentlichen Abwasserwesen

a)



den Abwasseranfall,

b)



die Fortleitung und Reinigung des Abwassers,

c)



die Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner.

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— Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wasversstatv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
