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title: "§ 6 WaStrVermRG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wastrvermrg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wastrvermrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 6 WaStrVermRG

Ein Ersatz für Aufwendungen und Verwendungen, die bis zum 20. September 1949 von den Ländern in Bezug auf Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art gemacht worden sind, wird nicht geleistet. Den Ländern verbleiben bis zu diesem Zeitpunkt von ihnen erzielte Erträge.

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— Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wastrvermrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
