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title: "§ 5 WaStrSchlBetrZV 2013"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wastrschlbetrzv_2013/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wastrschlbetrzv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 5 WaStrSchlBetrZV 2013

Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt können an den Tagen, an denen nach § 4 Betriebsruhe angeordnet ist, auf Anmeldung geschleust werden, wenn die Schleusung schriftlich oder elektronisch zwei Werktage vor dem Tag der Schleusung beim zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt angemeldet wurde und die Schleusung von diesem bestätigt worden ist.

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— Verordnung über die Betriebszeiten der Schleusen und Hebewerke an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wastrschlbetrzv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
