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title: "§ 4 WaStrSchlBetrZV 2013"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wastrschlbetrzv_2013/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wastrschlbetrzv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 4 WaStrSchlBetrZV 2013

An den bundeseinheitlichen Feiertagen, am 31. Oktober, sowie am 24. und 31. Dezember gelten die Schleusenbetriebszeiten wie an Sonntagen, soweit nichts anderes festgesetzt ist. Das jeweils örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt kann für diese Tage abweichende Schleusenbetriebszeiten festsetzen oder Betriebsruhe anordnen und bekannt geben, soweit der Verkehrsbedarf und betriebliche Belange dies erfordern oder zulassen.

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— Verordnung über die Betriebszeiten der Schleusen und Hebewerke an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wastrschlbetrzv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
