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title: "§ 4 WaStrSchlBetrZV 2008"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wastrschlbetrzv_2008/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wastrschlbetrzv_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 4 WaStrSchlBetrZV 2008

Aus verkehrlichen und betrieblichen Gründen sowie zur Vorbereitung und Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen an den Schiffsschleusenanlagen können die Wasser- und Schifffahrtsdirektion sowie die Wasser- und Schifffahrtsämter vorübergehend abweichende Schleusenbetriebszeiten mit Aussetzung des Betriebs anordnen.

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— Verordnung über die Schleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wastrschlbetrzv_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
