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title: "§ 1 WaStrNOKanalÜbgV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wastrnokanal_bgv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wastrnokanal_bgv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 1 WaStrNOKanalÜbgV

Die Nebenstrecke „Obereidersee mit Enge“ verliert die Eigenschaft einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes und geht hinsichtlich der Flurstücke auf der Gemarkung Rendsburg und Schacht-Audorf auf die Stadt Rendsburg und hinsichtlich der Flurstücke auf der Gemarkung Büdelsdorf auf die Stadt Büdelsdorf über.

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— Verordnung über den Übergang von der zur Bundeswasserstraße Nord-Ostsee-Kanal gehörenden Nebenstrecke Obereidersee mit Enge auf die Städte Rendsburg und Büdelsdorf

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wastrnokanal_bgv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
