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title: "§ 46 WaStrG — Rechtsverordnungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wastrg/46"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wastrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 46 WaStrG — Rechtsverordnungen

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

1.



die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1,

2.



die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),

3.



die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,

4.



die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

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— Bundeswasserstraßengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wastrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
