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title: "§ 4 WaStrG — Einvernehmen mit den Ländern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wastrg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wastrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 4 WaStrG — Einvernehmen mit den Ländern

Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

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— Bundeswasserstraßengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wastrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
