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title: "§ 7 WaStrBAV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wastrbav/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wastrbav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 7 WaStrBAV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 Bundeswasserstraßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Schifffahrts- oder Betriebsanlage, bundeseigene Ufergrundstücke oder Betriebswege benutzt,

2.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt,

3.



einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

4.



entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

5.



entgegen § 5 Absatz 2 in einem dort genannten Bereich raucht oder mit offenem Feuer oder mit glühenden Stoffen umgeht.

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— Bekanntmachung der Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wastrbav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
