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title: "§ 4 WaStrBAV — Befreiungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wastrbav/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wastrbav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 4 WaStrBAV — Befreiungen

Von den Benutzungsverboten nach § 2 Absatz 1 oder den besonderen Betretens- und Befahrensverboten nach § 2 Absatz 2 sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, der Einrichtungen des Rettungs- und des Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen befreit, soweit das Benutzen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.

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— Bekanntmachung der Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wastrbav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
